Dass mit stillen Reserven der Grundsatz der «true and fair view» verletzt wird, ist unter OR hinzunehmen. Wären hingegen andere Rechnungslegungsstandards gewählt worden, wäre die Ausgangslage anders zu qualifizieren. 3.7 Zum Bruttoprinzip ist folgendes anzumerken: Auch die Tatsache, dass in der Erfolgsrechnung das Bruttoprinzip verletzt wurde, begründet noch kein strafrechtliches Verhalten: Das Bruttoprinzip bzw. Verrechnungsverbot gemäss Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7 OR besagt, dass zwischen den beiden Seiten der Rechnung keine Verrechnung stattfinden darf wird (Druey/Druey Just/Glanzmann, § 25 N 138).