Die Bildung von Rückstellungen hat mit Ermessens- und Bewertungsentscheiden zu tun. Bewertungen bewegen sich stets im Spannungsfeld zwischen Vorsichtsprinzip und der Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse (Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, Art. 958c N 16). Das Argument des Beschwerdeführers, wonach die tatsächliche wirtschaftliche Lage durch Bildung der Rückstellungen und stillen Reserven verzerrt wurde, mag damit grundsätzlich zutreffen. Dies ist jedoch bei einer Bilanzierung nach OR zulässig. Dass mit stillen Reserven der Grundsatz der «true and fair view» verletzt wird, ist unter OR hinzunehmen.