958c N 39). Solange Bewertungen nach anerkannten Methoden erfolgen, ist die materielle Bilanzwahrheit gewahrt (Entscheid des Bundesgerichts 4C.363/2000 vom 3. April 2001, E. 3b). Die Lehre bemängelt jedoch, dass das Prinzip der Verlässlichkeit und damit die Bilanzwahrheit durch die Zulassung von stillen Reserven erheblich vermindert wird, hält aber fest, dass diese rechtlich zulässig sind (Druey/Druey Just/Glanzmann, § 25 N 9; Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, N 41). 3.6 Die inhaltliche Wahrheit einer Jahresrechnung bezieht sich auch auf Bewertungsfragen: Die Bildung von Rückstellungen hat mit Ermessens- und Bewertungsentscheiden zu tun.