Die Lehre unterscheidet zwischen formeller und materieller Bilanzwahrheit: Die formelle Bilanzwahrheit besagt, dass der Geschäftsbericht mit den Belegen übereinstimmen muss und dass die aufgezeichneten Buchungstatsachen tatsächlich existieren müssen (Käfer, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Die kaufmännische Buchführung, Art. 959 N 285, N 289). Im vorliegenden Fall wurden die Rückstellungen effektiv getätigt, weshalb die formelle Bilanzwahrheit zu bejahen ist. Die materielle Bilanzwahrheit hingegen betrifft Bewertungen, welche nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden müssen (Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, Art. 958c N 39).