958c N 29). Stille Reserven trüben grundsätzlich die akkurate Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Der Grundsatz der wahrheitsgetreuen Erfassung wird aufgrund der Möglichkeit zur Bildung von stillen Reserven relativiert (Neuhaus/Schärer, BSK OR II, Art. 957a N 16). Die allenfalls verzerrte Darstellung durch Bildung übermässiger Reserven ist nach OR-Rechnungslegung zulässig. Durch die zivilrechtliche Zulässigkeit des Vorgangs ist eine Falschbeurkundung ausgeschlossen. 3.5 Zum Grundsatz der Verlässlichkeit (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 3 OR) gehört laut Botschaft auch das Prinzip der Bilanzwahrheit. Die Lehre unterscheidet zwischen formeller und materieller Bilanzwahrheit: