Eine Jahresrechnung ist Teil des Geschäftsberichts, welcher im Rahmen der Rechnungslegung erstellt wird (Art. 958 Abs. 2 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR). Für die Rechnungslegung hat der Gesetzgeber die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung in Art. 958c OR aufgestellt. Die Rechnungslegung muss klar, verständlich, vollständig, verlässlich und vorsichtig sein (Art. 958c Abs. 1 Ziff.