Somit sind die allgemeinen Bilanz- und Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 957a ff. OR entscheidender Anknüpfungspunkt. Sie sind entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob eine Jahresrechnung im strafrechtlichen Sinne materiell wahr ist und ob allenfalls eine Falschbeurkundung begangen wurde. Nur bei Verletzung von zivilrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften kann ein strafrechtlich relevantes Verhalten überhaupt vorliegen (Boog, a.a.O., N 87). 3.3 Eine Jahresrechnung ist Teil des Geschäftsberichts, welcher im Rahmen der Rechnungslegung erstellt wird (Art. 958 Abs. 2 OR).