Der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung, welche den allgemeinen Bilanz- und Rechnungslegungsvorschriften unterworfen ist, wird erhöhte Glaubwürdigkeit in Bezug auf die in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte bejaht (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten setzt immer eine Verletzung zivilrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften voraus (Boog, BSK StGB II, Art. 251 N 87). Der Umfang der Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten ergibt sich aus dem Privatrecht. Ob eine Jahresrechnung materiell richtig bzw. wahr ist, entscheidet sich nach den gesetzlichen Bewertungsvorschriften (Boog, a.a.O., N 95).