Eine Urkunde erbringt den Beweis materieller Wahrheit, wenn ihr eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Eine solche liegt vor, wenn allgemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 117 IV 35 E. 1d). Das ist etwa der Fall bei gesetzlichen Bestimmungen wie die allgemeinen Bilanz- und Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 957a ff. OR (Boog, BSK StGB II, Art. 251 N 86). Der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung, welche den allgemeinen Bilanz- und Rechnungslegungsvorschriften unterworfen ist, wird erhöhte Glaubwürdigkeit in Bezug auf die in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte bejaht (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1).