Durch die Neutralisierung des Verkaufserlöses sei die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft in der Jahresrechnung inhaltlich falsch dargestellt worden. 3.1 Der Falschbeurkundung macht sich strafbar, wer eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde errichtet, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (Boog, BSK StGB II, Art. 251 N 64). Zudem braucht es Vorsatz, Täuschungs- und Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. 3.2 Urkundenqualität ist gemäss Bundesgericht bei Jahresrechnungen zu bejahen. Eine Urkunde erbringt den Beweis materieller Wahrheit, wenn ihr eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt.