960e N 25). Diese Verschiebung der Kompetenzen ist aber zivilrechtlich zulässig. Auch aus diesem Grund lässt sich somit kein strafbares Verhalten des Beschuldigten begründen. 2.7 Zusammenfassend ergibt sich damit in Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung, dass sich aus den Informationen in der Strafanzeige und Beilagen kein hinreichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergibt. Vielmehr ist Art. 158 StGB offensichtlich nicht erfüllt.