Falls dem so wäre, dann hätte die Bildung der Rückstellungen allenfalls eine strafrechtliche Relevanz. Aus den mit der Strafanzeige eingereichten Unterlagen ergeben sich jedoch zu wenig Anhaltspunkte, aus denen sich eine derartige deliktische Motivation ergeben würde. Ein entsprechender Anfangsverdacht ist nicht ersichtlich. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Rückstellungen zur Befriedigung von ungerechtfertigten Privatansprüchen des Beschuldigten gebildet wurden, als relativ klein zu qualifizieren. Aus diesen Gründen ist die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.