Zudem handelt es sich bei Rückstellungen um blosse Eventualverbindlichkeiten, die gemäss Bundesgericht – zumindest im Zeitpunkt der Verbuchung – noch keinen Einfluss auf die Höhe der Aktiven einer Gesellschaft haben (Entscheid des Bundesgerichts 6B_778/2011 vom 3. April 2012, E. 3.4). Auch aus diesem Grund ist die Bildung der Rückstellungen rechtlich nicht zu beanstanden und ein Schaden liegt nicht vor. 2.5.2 In Bezug auf den Zweck der Rückstellungen ist folgendes festzuhalten: Die Bildung von Reserven ist – wie bereits erwähnt – in der Regel durch steuerrechtliche Optimierungen motiviert.