Die praktisch unbeschränkte Möglichkeit der Bildung stiller Reserven wird zwar in der Lehre kritisiert, da ein akkurates Bild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erschwert wird. Die Bildung von stillen Reserven ist nach Rechnungslegung gemäss OR jedoch zulässig, da die Rechnungslegung nach OR nicht den Grundsatz der «true and fair view» verfolgt (Druey/Druey Just/Glanzmann, § 25 N 11). Zudem handelt es sich bei Rückstellungen um blosse Eventualverbindlichkeiten, die gemäss Bundesgericht – zumindest im Zeitpunkt der Verbuchung – noch keinen Einfluss auf die Höhe der Aktiven einer Gesellschaft haben (Entscheid des Bundesgerichts 6B_778/2011 vom 3. April 2012, E. 3.4).