Genf 2015, § 25 N 177-180). Die Bildung von stillen Reserven ist bei der Rechnungslegung nach OR jedoch zulässig (Neuhaus/Haag in: Honsell/Vogt/Watter (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Basel 2016, Art. 960e N 25). Es ist in der Praxis nicht unüblich, dass Unternehmen grössere Rückstellungen bilden, als dass es die tatsächlichen Risiken erfordern. Bezweckt werden in der Regel steuerrechtliche Optimierungen. Die praktisch unbeschränkte Möglichkeit der Bildung stiller Reserven wird zwar in der Lehre kritisiert, da ein akkurates Bild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erschwert wird.