Beim konkreten Entscheid, ob und in welcher Höhe Rückstellungen getätigt werden müssen, verfügt die Unternehmensleitung als Folge der Ungewissheit der Verbindlichkeiten über einen gewissen Ermessensspielraum. Sie hat ihr Ermessen aber stets pflichtgemäss, das heisst nach kaufmännischen Grundsätzen, auszuüben (Entscheid des Bundesgerichts 6B_778/2011 vom 3. April 2012, E. 5.4.2 mit Verweis auf 4C.192/2004 vom 11. August 2004, E. 2.4). Rückstellungen müssen aber nicht strikt unternehmerisch notwendig sein. Hier besteht unternehmerische Freiheit. Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall das Ermessen entgegen kaufmännischen Grundsätzen ausgeübt wurde, sind nicht ersichtlich.