Diesbezüglich ist zu prüfen, ob die Reservenbildung zulässig war und zu welchem Zweck diese gebildet wurden. 2.5.1 In Bezug auf die Zulässigkeit der Rückstellungsbildung ist zu unterscheiden zwischen Rückstellungen im engeren Sinn und stillen Reserven: Rückstellungen im engeren Sinn müssen gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen (Art. 960e Abs. 2 Obligationenrecht, SR 220, nachfolgend OR). Beim konkreten Entscheid, ob und in welcher Höhe Rückstellungen getätigt werden müssen, verfügt die Unternehmensleitung als Folge der Ungewissheit der Verbindlichkeiten über einen gewissen Ermessensspielraum.