Damit wird aber lediglich die formelle Darstellungsweise bemängelt. Zwar ist erstellt, dass die Jahresrechnung gewissen formellen buchhalterischen Vorgaben widerspricht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus diesem Hinweis aber keine Aussage über die materielle Zulässigkeit der Rückstellung ableiten. Die mangelhafte buchhalterische Darstellung ändert nichts an der materiellen Werthaltigkeit der Gesellschaft, da die Substanz der Gesellschaft letzten Endes unverändert bleibt. Mit diesem Argument lässt sich kein strafbares Verhalten begründen.