«Unsere Revision hat ergeben, dass der in der Berichtsperiode erfolgte Verkauf eines Betriebsteils, entgegen den Vorschriften von Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7 OR, nicht offen in der Erfolgsrechnung dargestellt wurde, was einem Verstoss gegen das verlangte Bruttoprinzip der Buchführung entspricht». Der Beschwerdeführer macht damit geltend, dass dieser Vorbehalt die inhaltliche Unzulässigkeit der Rückstellungen belege und dies einen Vermögensschaden beweise. Auch dieses Argument verfängt nicht: Zwar weist die Revisionsstelle darauf hin, dass der Erlös nicht offen dargestellt und das Bruttoprinzip verletzt wurde. Damit wird aber lediglich die formelle Darstellungsweise bemängelt.