Dies wäre bspw. der Fall, wenn sie über werthaltige Immobilien verfügen würde, der Gewinn aber verhältnismässig tief wäre. Eine solche Konstellation könnte grundsätzlich einen Verdacht auf einen zu tiefen Verkaufspreis begründen. Anhaltspunkte für eine solche Konstellation sind jedoch nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer hat dies auch nicht vorgetragen. Daher erweist sich in diesem Punkt die Beschwerde als unbegründet. Sodann ist festzuhalten, dass sich der Verkaufserlös grundsätzlich weiterhin im Gesellschaftsvermögen befindet. Die CHF [...] sind – soweit aus den Belegen ersichtlich – weiterhin vorhanden und nicht abgeflossen.