Im Sinne einer Plausibilitätsprüfung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grund-sätzen ist folgendes anzumerken: Aus der Erfolgsrechnung [...] ist immerhin abzulesen, dass sich der Jahreserfolg im Jahr [...] auf rund CHF [...] belief (AS 059). Der Verkaufserlös betrug CHF [...]. Damit ist der Verkaufspreis rund [...] Mal höher als der Jahresgewinn. Falls sich der Jahresgewinn während mehreren Jahren in diesem Mittelwert bewegte und dies dem langfristigen Gewinnpotenzial der Gesellschaft entspricht, ist der Verkaufspreis als nicht offensichtlich unangemessen zu qualifizieren.