Der Beschwerdeführer macht erst in seiner Replik vom 8. Februar 2018 geltend, dass der Unternehmensteil [...] unter Wert verkauft worden sei. Dieses Argument ist weder in der Strafanzeige noch der Beschwerdeschrift enthalten und damit grundsätzlich verspätet erfolgt. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern der Verkaufspreis als zu tief zu qualifizieren ist. Aus den eingereichten Unterlagen lassen sich auch keine weiteren Anhaltspunkte entnehmen. Im Sinne einer Plausibilitätsprüfung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grund-sätzen ist folgendes anzumerken: