158 N 127 ff.). Einen Schaden stellt sodann die unterbliebene Vermögensmehrung dar durch Nichtvermehrung der Aktiven oder Nichtverminderung der Passiven, sofern die Gewinnaussichten genügend konkretisiert sind, wie bspw. bei der Nichteinziehung von geschuldeten und einbringlichen Steuern (BGE 81 IV 228 E. 1; BGE 105 IV 307 E. 4b). Nachfolgend ist zu prüfen, ob bei der Gesellschaft effektiv ein Vermögensschaden eingetreten ist. 2.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass ein Schaden eingetreten sei, da künftige Verdienstmöglichkeiten durch den Verkauf des Betriebsteils [...] verunmöglicht worden seien. Der Schaden bestehe in der unterbliebenen Vermögensmehrung.