Für den Treuebruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB braucht es die Eigenschaft als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Treuepflicht, einen Vermögensschaden sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente. Im vorliegenden Fall ist insbesondere der Vermögensschaden umstritten, weshalb nachfolgend auf diesen einzugehen ist. 2.1 Als Schaden gilt zunächst die Vermögensminderung durch die Verminderung der Aktiven bzw. Vermehrung der Passiven, wie z.B. in der Übernahme von Schulden einer AG ohne Gegenleistung (Niggli in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2013, Art. 158 N 127 ff.).