Die Beschwerdegegnerin begründet die Nichtanhandnahme mit der Nichterfüllung des Tatbestandes, da es insbesondere am Schaden fehle. Vorliegend sind die in der Strafanzeige geltend gemachten Handlungen unter dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB zu prüfen, welcher Art. 158 Ziff. 2 vorgeht. Ungetreue Geschäftsbesorgung begeht, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.