Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen. Bei blossen Zweifeln, ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. 2. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten ungetreue Geschäftsbesorgung vor. Durch die unzulässige Veräusserung des Hauptunternehmensteils [...] sei ein Schaden durch unterbliebene Vermögensmehrung entstanden, da der Hauptzweck der Gesellschaft verunmöglicht worden sei. Die Beschwerdegegnerin begründet die Nichtanhandnahme mit der Nichterfüllung des Tatbestandes, da es insbesondere am Schaden fehle.