Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Eine Untersuchung hingegen ist zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Vorausgesetzt werden deliktsrelevante Anhaltspunkte.