Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. 10. Nachdem die Duplik mit Verfügung vom 22. Februar 2018 an den Beschwerdeführer zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde und sich dieser nicht mehr vernehmen liess, erweist sich die vorliegende Sache als spruchreif.