Er liess ausführen, dass die Jahresrechnung den effektiven Verkaufspreis nicht ausweise, sondern dass es einen ausserordentlichen Ertrag im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Betriebsteils gegeben habe. Es sei von einem wesentlich höheren Verkaufspreis auszugehen und diesfalls sei die Erfolgsrechnung inhaltlich unwahr und eine Falschbeurkundung erfüllt. Sollte der Verkaufspreis aber effektiv CHF [...] betragen haben, dann sei der Betriebsteil [...] offensichtlich unter Wert verkauft worden, was eine Schädigung der Gesellschaft bedeute und den Verdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung begründe.