Bei der Veräusserung des Unternehmensteils [...] habe es sich um einen gesetzlich zulässigen operativen Entscheid gehandelt. Die ungetreue Geschäftsbesorgung sei eindeutig nicht erfüllt, da die Bildung von Rückstellungen durch die Revisionsstelle nicht beanstandet worden sei. Die Falschbeurkundung sei ebenfalls ausgeschlossen, da der Verkaufserlös aus dem Anhang der Jahresrechnung eindeutig hervorgegangen sei. Sodann würden die Betrugsvorwürfe auf reinen Spekulationen basieren. Vorliegend dürfe das Strafrecht nicht dazu missbraucht werden, um vermeintliche obligationenrechtliche Ansprüche durchzusetzen.