Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 beantragte dieser die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen liess der Beschuldigte ausführen, dass sich der Beschwerdeführer nicht habe damit abfinden können, dass [...] aufgrund von Unrentabilität habe verkauft werden müssen. Bei der Veräusserung des Unternehmensteils [...] habe es sich um einen gesetzlich zulässigen operativen Entscheid gehandelt.