Die Gesellschaft habe einen Gegenwert in Form von Liquidität erhalten, weshalb im Vermögen der Gesellschaft kein Schaden eingetreten sei. Es liege auch kein Schaden durch unterbliebene Gewinnrealisierung vor, da die zukünftige Rentabilität rein spekulativ und nicht belegt sei. Eine Falschbeurkundung sei ebenfalls ausgeschlossen, da die Erfolgsrechnung aufgrund des Anhangs nicht inhaltlich unwahr sei. Ein Betrugsverdacht sei mangels hinreichend konkreten Ausführungen nicht ersichtlich. 7. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.