Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 wurde die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgefordert. In ihrer fristgerechten Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wies die Beschwerdegegnerin erneut darauf hin, dass der angezeigte Sachverhalt offenkundig nicht strafbar sei. Eine ungetreue Geschäftsbesorgung falle mangels Schaden ausser Betracht. Der Unternehmensteil sei nicht unter Wert verkauft worden. Die Gesellschaft habe einen Gegenwert in Form von Liquidität erhalten, weshalb im Vermögen der Gesellschaft kein Schaden eingetreten sei.