Bei der Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Falschbeurkundung und des Betrugs strafbar gemacht, handelt sich vorerst um einen Parteistandpunkt, der von der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich verworfen wurde und nun im parteiöffentlichen Beschwerdeverfahren noch zu prüfen ist. In der vorliegenden Konstellation sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen würden, weshalb das hiesige Gericht die Verfügung vom 17. November 2017 dem Beschuldigten eröffnet hat. 6. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 wurde die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgefordert.