Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Notwendigkeit eines Geheimverfahrens und die Ausschaltung seiner Parteirechte nicht dargetan. Bei der Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Falschbeurkundung und des Betrugs strafbar gemacht, handelt sich vorerst um einen Parteistandpunkt, der von der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich verworfen wurde und nun im parteiöffentlichen Beschwerdeverfahren noch zu prüfen ist.