Spätestens im Beschwerdeverfahren muss eine Orientierung der beschuldigten Person erfolgen, was im vorliegenden Fall pflichtgemäss erfolgt ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör darf nur bei begründetem Verdacht auf Rechtsmissbrauch oder überwiegender öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt werden (Art. 108 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Notwendigkeit eines Geheimverfahrens und die Ausschaltung seiner Parteirechte nicht dargetan.