Die Beschwerdegegnerin habe mit guten Gründen auf die Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung an den Beschuldigten verzichtet. Nun seien Kollusionshandlungen durch den Beanzeigten nicht auszuschliessen. Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die beschuldigte Person grundsätzlich das Recht, über die Strafanzeige und deren förmliche Erledigung durch die Staatsanwaltschaft informiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 3.2). Spätestens im Beschwerdeverfahren muss eine Orientierung der beschuldigten Person erfolgen, was im vorliegenden Fall pflichtgemäss erfolgt ist.