Alles in allem liege aber kein derart klarer Fall vor, dass eine Nichtanhandnahme angezeigt sei. 4. Nach Eingang der Beschwerdeschrift wurde der Beschwerdeführer vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 17. November 2017 zur Leistung einer Kostensicherheit von CHF 1'500.00 verpflichtet. Diese Verfügung wurde ebenfalls dem Beschuldigten eröffnet. 5. Mit Eingabe vom 30. November 2017 liess der Beschwerdeführer die Eröffnung der Verfügung vom 17. November 2017 an den Beschuldigten beanstanden. Der Beschuldigte habe im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung. Die Beschwerdegegnerin habe mit guten Gründen auf die Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung an den Beschuldigten verzichtet.