Die Beschwerdegegnerin habe gewisse Aspekte gar nicht erst geprüft, weshalb die Nichtanhandnahme bundesrechtswidrig sei. In Bezug auf den Betrug räumt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift jedoch ein, dass sich der Tatverdacht des Betrugs vor allem aus den Ausführungen zu den übrigen Delikten ergebe. Der Verdacht dränge sich aber nach wie vor auf, dass der Beschuldigte in betrügerischer Weise die Bestimmungen des Aktionärsbindungsvertrages umgangen und den Beschwerdeführer in arglistiger Weise als Aktionär betrogen habe. Alles in allem liege aber kein derart klarer Fall vor, dass eine Nichtanhandnahme angezeigt sei.