In seiner Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Falschbeurkundung daran fest, dass durch die Verletzung des Bruttoprinzips bzw. durch Umgehung des Verrechnungsverbotes eine inhaltlich unwahre Urkunde entstanden und dadurch eine Falschbeurkundung erfolgt sei. Die Verletzung des Bruttoprinzips und die Bildung von Rückstellungen seien unzulässig gewesen. Die Rückstellungen hätten allein dazu gedient, um die Ansprüche des Beschwerdeführers zu vereiteln. Die Beschwerdegegnerin habe gewisse Aspekte gar nicht erst geprüft, weshalb die Nichtanhandnahme bundesrechtswidrig sei.