Dass der Verkauf eines wesentlichen Unternehmensteils einer faktischen Teilliquidation gleichkomme, habe er bereits in seiner Anzeige mit Verweis auf Böckli untermauert. Gemäss herrschender Lehre sei die Qualifikation einer Teilliquidation jedoch komplex und verschwommen. Da per se keine Klarheit über diese tatrelevante Frage herrsche, komme eine Nichtanhandnahme nicht in Frage. In seiner Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Falschbeurkundung daran fest, dass durch die Verletzung des Bruttoprinzips bzw. durch Umgehung des Verrechnungsverbotes eine inhaltlich unwahre Urkunde entstanden und dadurch eine Falschbeurkundung erfolgt sei.