In Bezug die ungetreue Geschäftsbesorgung macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass ein Schaden auch in einer unterbliebenen Vermögensmehrung bestehen könne. Durch den unzulässigen Verkauf des Hauptunternehmensteils sei der Hauptzweck der Gesellschaft verunmöglicht worden. Durch den Verkauf eines rentablen Unternehmensteils falle künftiger Gewinn weg, was einer unterbliebenen Vermögensmehrung entspreche. Dass der Verkauf eines wesentlichen Unternehmensteils einer faktischen Teilliquidation gleichkomme, habe er bereits in seiner Anzeige mit Verweis auf Böckli untermauert.