Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahmeverfügung von Lehre und Rechtsprechung hoch angesetzt und vorliegend klar nicht erfüllt seien. Nur wenn mit Sicherheit kein strafrelevantes Verhalten vorliege, dürfe unter Berücksichtigung des Verfahrensprinzips «in dubio pro duriore» eine Nichtanhandnahme erfolgen. Vorliegend handle es sich um einen komplexen Sachverhalt und es stehe nicht sicher fest, dass kein strafbares Verhalten vorliege. In Bezug die ungetreue Geschäftsbesorgung macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass ein Schaden auch in einer unterbliebenen Vermögensmehrung bestehen könne.