Jahre vor dem eigentlichen Vertragsschluss anvisiert werde. Der Beschwerdeführer habe auch in diesem Punkt keinen hinreichenden Tatverdacht darlegen können, weshalb der Betrug klarerweise nicht erfüllt sei. 3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess der Beschwerdeführer am 16. November 2017 form- und fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahmeverfügung von Lehre und Rechtsprechung hoch angesetzt und vorliegend klar nicht erfüllt seien.