Auch fehle es an einer Schädigungsabsicht, da gar kein Schaden ersichtlich sei. Da die Aktionäre keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Partizipation am Verkaufserlös hätten und keine Teilliquidation vorliege, liege kein Schaden vor. Daher fehle es auch an einer entsprechenden Schädigungsabsicht. In Bezug auf den Betrugsverdacht bemängelt die Staatsanwaltschaft, dass in der Anzeige keine konkreten Anhaltspunkte oder Belege ins Feld geführt würden, welche dafürsprächen, dass der Beschuldigte bereits bei Vertragsschluss im Jahr [...] Verhandlungen über einen späteren Verkauf mit der Konkurrenz geführt hatte oder zu führen beabsichtigt habe.