Eine Falschbeurkundung komme vorliegend nicht in Frage, da die Bruttozahlen der Bilanz- und Erfolgsrechnung dem Anhang der Jahresrechnung entnommen werden könnten. Objektiv liege deshalb keine unwahre Urkunde vor. In subjektiver Hinsicht fehle es an der Täuschungs- und Schädigungsabsicht. Da der Ertrag explizit im Anhang zur Jahresrechnung [...] aufgeführt worden sei, sei eine Täuschung objektiv unmöglich. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nicht über Umstände getäuscht werden könne, der sich explizit aus einem Dokument ergeben würden. Deshalb fehle es an einer subjektiven Täuschungsabsicht. Auch fehle es an einer Schädigungsabsicht, da gar kein Schaden ersichtlich sei.