Insbesondere liege auch keine faktische Liquidation vor, da keine Erlösverteilung stattgefunden habe. Damit falle beim Beschwerdeführer auch kein Erlösanspruch an. Dass der Verkaufspreis zu niedrig angesetzt worden sei und sich der Beschwerdeführer einer Pflichtverletzung schuldig gemacht habe, werde in der Anzeige nicht dargelegt. Dadurch fehle es an einem rechtsgenügenden Tatverdacht betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung. In Bezug auf die Falschbeurkundung sei ein hinreichender Tatverdacht ebenfalls zu verneinen. Eine Falschbeurkundung komme vorliegend nicht in Frage, da die Bruttozahlen der Bilanz- und Erfolgsrechnung dem Anhang der Jahresrechnung entnommen werden könnten.