Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, dass die angezeigten Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt seien bzw. dass die Strafanzeige keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermöge. In Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung verneint die Beschwerdegegnerin die Erfüllung des Tatbestandes, da es insbesondere am objektiven Tatbestandsmerkmal des Schadens fehle. Es bestehe kein zivilrechtlicher Anspruch des Aktionärs auf den durch den Aktienverkauf generierten Gegenwert. Insbesondere liege auch keine faktische Liquidation vor, da keine Erlösverteilung stattgefunden habe.