Der Beschuldigte habe gewusst, dass er bei erster Gelegenheit verkaufen werde. Durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (Weiterführung des Unternehmens) habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer zum Verkauf der Aktienmehrheit zu einem nicht marktkonformen Preis veranlasst. Dadurch entstehe der Verdacht, dass er sich des Betrugs strafbar gemacht haben könnte. 2. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, dass die angezeigten Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt seien bzw. dass die Strafanzeige keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermöge.