Sodann bestehe der Anfangsverdacht, dass sich der Beschuldigte des Betrugs strafbar gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten die Aktien nur unter der Voraussetzung einer langfristigen Weiterführung des Unternehmens unter deren wirklichen Wert verkauft. Der Beschuldigte habe aber kurz nachdem er Mehrheitsaktionär und alleiniger Verwaltungsrat geworden sei, den Hauptunternehmensteil an die Konkurrenz veräussert. Dies begründe den Verdacht, dass der Beschuldigte bereits vor Abschluss des Aktienkaufvertrags mit der Konkurrenz in Verkaufsgesprächen gestanden sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er bei erster Gelegenheit verkaufen werde.